EBM, GOÄ und Hilfe in der Coronapandemie: Das sollten Sie wissen
Das Jahr 2022 hält einige Änderungen bei der Abrechnung ärztlicher Leistungen für Sie bereit. So wurde das Telemonitoring bei Herzschwäche neu aufgenommen und pandemiebedingte Sonderregelungen wurden verlängert – zumindest teilweise.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die Abrechnungsgrundlage für Leistungen, die innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Für die private Krankenversicherung gilt dagegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Wir stellen Ihnen wichtige Änderungen des Jahres 2022 vor.
Telemonitoring bei Herzschwäche
Seit dem 1. Januar 2022 gibt es das „Telemonitoring bei Herzinsuffizienz“ als neue EBM-Leistung. Dieses datengestützte, kontinuierliche Management von Patienten mit fortgeschrittener Herzinsuffizienz soll helfen, Hospitalisierungen und Komplikationen zu reduzieren.¹ Das sind die wichtigsten Punkte:1,2
- Das Telemonitoring wird grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem sogenannten primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ) durchgeführt.
- Als PBA können Allgemeinmediziner, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie und Pneumologie, Lungenärzte sowie Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt tätig werden.
- Die Durchführung und Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz im TMZ setzt eine entsprechende Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung voraus.
- Die Durchführung des Telemonitorings ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss beispielsweise eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 % vorliegen. Auch muss der Patient ein implantiertes kardiales Aggregat, etwa einen implantierbaren Kardioverter/Defibrillator (ICD), einen biventrikulären Schrittmacher (CRT-P) oder einen biventrikulären Schrittmacher mit Defibrillator (CRT-D), tragen oder im zurückliegenden Jahr wegen einer kardialen Dekompensation stationär behandelt worden sein.
- Überwacht werden vorrangig die Daten von Herzschrittmachern oder implantierten Defibrillatoren. Patienten ohne solche Geräte übermitteln Informationen zu Körpergewicht, elektrischer Herzaktion und Blutdruck sowie zum allgemeinen Gesundheitszustand.
- Die Arbeitsteilung zwischen PBA und TMZ erfolgt folgendermaßen: Der PBA ist für die leitliniengerechte Versorgung des Patienten verantwortlich und das TMZ übernimmt die Datenerfassung und -analyse. Bei Warnmeldungen oder Grenzwertüberschreitungen benachrichtigt das TMZ den PBA.
Kennzeichnung von Coronaverdachtsfällen
Bei Coronaverdachtsfällen gilt die Kennzeichnung der Leistungen vorläufig bis zum 30. Juni 2022 weiter fort:3 Die Ziffer 88240 wird an allen Tagen, an denen Patienten wegen des begründeten klinischen Verdachts auf eine Infektion oder wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt werden, in der Abrechnung dokumentiert.3 In der Folge werden die Versicherten-, die Grund- oder die Konsiliarpauschale sowie manche fachspezifischen Zusatzpauschalen extrabudgetär vergütet.4
Leistungen, die im Zusammenhang mit Long-COVID stehen, dürfen dagegen nicht mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden.3
Hygienepauschale für gesetzlich Versicherte
Auch hinsichtlich der Hygieneaufwendungen gab es Änderungen. Was gesetzlich Versicherte betrifft, erhält jede Praxis seit dem 1. Januar 2022 einen Zuschlag von 2 Punkten (rund 22,5 Cent) zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale. Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden. Dieser finanzielle Ausgleich wurde vom Erweiterten Bewertungsausschuss im November 2021 beschlossen, um dem allgemeinen Anstieg der Hygienekosten Rechnung zu tragen.5
Die im Rahmen der Coronapandemie eingeführte Hygienepauschale wurde erneut verlängert. Nach den aktuellen Änderungen der Hygienepauschalverordnung (HygPV) vom 23. Dezember 2021 ist die Abrechnung der Hygienepauschale über die Positionsnummer X9944 noch bis zum 25. November 2022 möglich.6
Hygienepauschale für privat Versicherte
Auch die coronabedingte Hygienepauschale für Privatpatienten wurde für die privatärztliche ambulante Behandlung verlängert – allerdings nur bis 31. März 2022. Die bisher gültige Hygieneziffer 245A wurde am 1. Januar 2022 durch die GOÄ 383 ersetzt.7 Für die Abrechnung A383 gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:8
- Sie sind unter der Beschreibung „erweiterte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie entspr. § 6 GOÄ analog Nr. 383“ als ärztliche Leistung zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro abrechenbar.
- Sie sind nur anwendbar bei unmittelbarem, persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung.
- Sie sind nur einmal je Sitzung/Behandlungstag berechnungsfähig.
Verzichtet man auf die Abrechnung von Nr. 383 analog kann man laut der Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) Schleswig-Holstein auch folgende alternative Möglichkeiten nutzen:9
- Faktorsteigerung unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 5 GOÄ
- Faktorsteigerung mit individueller und patientenbezogener Begründung in der Rechnung (§ 12 Abs. 3 GOÄ)
- Berechnung von Auslagen gemäß § 10 GOÄ
Viele bundesweite Sonderregelungen für die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie stehen, waren bei Redaktionsschluss nur bis zum 31. März 2022 verlängert worden.3 Aktuelle Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Bundesweite Sonderregelungen zur EBM-Abrechnung
Quellen
- . Zimmermann GW. Telemonitoring bei Herzschwäche: Therapieentscheidung bleibt in den Händen von Niedergelassenen. Medical Tribune Verlagsgesellschaft mbH (Februar 2020); unter: https://www.medical-tribune.de/praxis-und-wirtschaft/abrechnung/artikel/therapieentscheidung-bleibt-in-den-haenden-von-niedergelassenen/ (abgerufen am 09.03.2022).
- Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“, Nr. 37 (5. Oktober 2021); unter https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2624/MVV-RL_2021-07-15_iK-2021-10-05.pdf (abgerufen am 09.03.2022).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Coronavirus SARS-CoV-2: Kurzüberblick Sonderregelungen (Stand: 28.1.2022); unter https://www.kbv.de/media/sp/Coronavirus_Sonderregelungen_Uebersicht.pdf (abgerufen am 11.03.2022).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Praxisnachrichten: Zusätzliches Honorar für Corona-Patienten: Neues Verfahren zur Kennzeichnung der Leistungen ab 1. April (April 2020); unter https://www.kbv.de/html/1150_45404.php (abgerufen am 11.03.2022).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung. Praxisnachrichten: Erweiterter Bewertungsausschuss beschließt: Alle Arztpraxen erhalten ab Januar einen Zuschlag für allgemeinen Hygieneaufwand (November 2021); unter: https://www.kbv.de/html/1150_55473.php (abgerufen am 10.03.2021).
- Bundesministerium der Justiz. Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich (vom 23.12.21); unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hygpv_2021-12/HygPV.pdf (abgerufen am 10.03.2022).
- Ärzte Zeitung. Corona/Abrechnung: PKV-Hygienepauschale wird verlängert, aber abgewertet (Dezember 2021); unter: https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/PKV-Hygienepauschale-wird-verlaengert-aber-abgewertet-425613.html (abgerufen am 10.03.2022).
- Bundesärztekammer. Erläuterungen zu den Abrechnungsempfehlungen zur Berechnung von ärztlichen Leistungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie; unter https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/honorar/erlaeuterungen-zu-den-abrechnungsempfehlungen-zur-berechnung-von-aerztlichen-leistungen-im-rahmen-der-covid-19-pandemie/ (abgerufen am 10.03.2022).
- PVS/Schleswig-Holstein. Abrechnungsempfehlungen zur Hygienepauschale / ab 01.01.2022 GOÄ-Ziffer 383 analog (A383) als Nachfolge der bisherigen Leistungsbewertung A245; unter https://www.pvs-se.de/news-detailansicht/news/abrechnungsempfehlungen-zur-hygienepauschale-ab-01012022-goae-ziffer-383-analog-a383-als-nachfo/ (abgerufen am 10.03.2022).
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